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Ratgeber - Recht und Geld

Mindestlohn im Praktikum - was gilt?

Wann Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn haben und welche Ausnahmen gelten - mit Blick auf Praktikumsart, Dauer und Ausbildungs- oder Studienbezug.

Stand

Zuletzt geprüft

Kurzantwort

Ob im Praktikum Mindestlohn zu zahlen ist, ergibt sich aus Paragraph 22 des Mindestlohngesetzes. Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sind typischerweise ausgenommen. Bei freiwilligen Praktika entscheiden Zweck und Dauer - eine pauschale Ja-Nein-Aussage ist ohne Blick in den Einzelfall nicht möglich.

Rechtsstand

Bezug auf Mindestlohngesetz (MiLoG) in der aktuell geltenden Fassung, insbesondere Paragraph 22

Zuletzt geprüft

2026-07-23

Bitte beachten

Dieser Ratgeber ist eine redaktionelle Orientierung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Vertragsfragen wende dich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei - gerade wenn Verlängerung, Auslandsphase oder ein Anschlusspraktikum nach dem Abschluss im Spiel sind.

Worum geht es beim Mindestlohn im Praktikum?

Ob im Praktikum der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss, ergibt sich in Deutschland aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Maßgeblich ist Paragraph 22 MiLoG. Er regelt, in welchen Fällen Praktikantinnen und Praktikanten ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Mindestlohns ausgenommen sind - alle anderen Konstellationen fallen unter die allgemeine Regel.

Entscheidend für die Einordnung sind vor allem drei Fragen: Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum? Wie lange dauert das Praktikum? Und in welchem Ausbildungs- oder Studienzusammenhang steht es?

Die Grundregel

Grundsätzlich fallen auch Praktikantinnen und Praktikanten in den Anwendungsbereich des Mindestlohns. Paragraph 22 MiLoG nennt jedoch mehrere Ausnahmen - unter anderem für bestimmte Pflichtpraktika, Orientierungspraktika und ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu einer bestimmten Dauer. Ob eine dieser Ausnahmen greift, ist im Einzelfall zu prüfen.

Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum ist ein Praktikum, das aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Regelung - also insbesondere aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung - verpflichtend zu absolvieren ist.

Für solche Pflichtpraktika ist nach Paragraph 22 MiLoG eine Ausnahme vorgesehen: Der gesetzliche Mindestlohn ist hier grundsätzlich nicht verpflichtend. Ob im Einzelfall trotzdem eine Vergütung gezahlt wird und in welcher Höhe, entscheidet der Betrieb - eine Pflicht ergibt sich daraus nicht.

Freiwilliges Praktikum

Bei freiwilligen Praktika kommt es entscheidend auf den Zweck und die Dauer an. Paragraph 22 MiLoG sieht Ausnahmen unter anderem für Orientierungspraktika und für freiwillige Praktika vor, die ausbildungs- oder studienbegleitend absolviert werden - jeweils nur bis zu einer bestimmten, im Gesetz festgelegten Höchstdauer und nur, wenn nicht bereits ein solches Praktikum bei demselben Ausbildenden absolviert wurde.

Wird diese Höchstdauer überschritten oder liegt eine der weiteren Voraussetzungen nicht vor, fällt das Praktikum in aller Regel unter die allgemeine Mindestlohnpflicht. Die konkreten Fristen und Voraussetzungen sind in Paragraph 22 MiLoG geregelt und dort im jeweils aktuellen Wortlaut nachzulesen.

Dauer und Verlängerung

Die Dauer wird nicht abstrakt gemessen, sondern anhand des vertraglich vereinbarten Praktikumszeitraums. Wird ein zunächst kürzeres Praktikum verlängert und dabei die im Gesetz genannte Höchstdauer überschritten, ändert sich die rechtliche Einordnung. Auch aufeinanderfolgende Praktika bei demselben Betrieb werden im Rahmen des Paragraphen 22 MiLoG gesondert betrachtet.

Ausbildungs- oder Studienbezug

Ob ein Praktikum als ausbildungs- oder studienbegleitend gilt, hängt am formalen Rahmen: Es muss ein Bezug zu einer Berufsausbildung, einer Studienordnung oder einer vergleichbaren Regelung bestehen. Reine Nebentätigkeiten neben dem Studium ohne inhaltlichen und formalen Ausbildungs- oder Studienbezug fallen nicht unter die entsprechende Ausnahme.

Typische Konstellationen im Überblick

Die folgende Übersicht ordnet grob ein - sie ersetzt keine individuelle Prüfung und keine Rechtsberatung.

  • Schülerpraktikum im Rahmen der Schulpflicht - in aller Regel keine Vergütung, kein Mindestlohn
  • Pflichtpraktikum nach Studien- oder Prüfungsordnung - typischerweise vom Mindestlohn ausgenommen
  • Freiwilliges Orientierungspraktikum bis zur im MiLoG genannten Höchstdauer - Ausnahme vom Mindestlohn möglich
  • Freiwilliges Praktikum über die Höchstdauer hinaus - grundsätzlich Mindestlohnpflicht
  • Praktikum nach abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium - besondere Vorsicht, oft Mindestlohnpflicht

Drei ruhige Beispielsituationen

Beispiel

Marie, 15, dreiwöchiges Schulpraktikum in einer Kita.

Für Marie ist das Praktikum Teil der Schule. Eine Vergütung ist unüblich, ein Mindestlohnanspruch ergibt sich hier typischerweise nicht.

Jonas, 22, Pflichtpraktikum im Bachelor Informatik über drei Monate.

Weil das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen ist, greift die entsprechende Ausnahme in Paragraph 22 MiLoG. Eine freiwillige Vergütung ist möglich, aber nicht zwingend.

Aylin, 24, viermonatiges freiwilliges Praktikum nach dem Bachelorabschluss.

Nach abgeschlossenem Studium fallen viele Praktika in der Regel unter die allgemeine Mindestlohnpflicht - die typischen Ausnahmen für Orientierungs- oder ausbildungsbegleitende Praktika greifen hier meistens nicht. Die genaue Einordnung sollte vor Vertragsabschluss geklärt werden.

Was du praktisch tun kannst

Kern dieser Frage ist immer der Praktikumsvertrag. Achte darauf, dass die Praktikumsart (Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum, freiwilliges Praktikum), die genaue Dauer und der Bezug zu einer Ausbildung oder einem Studium eindeutig festgehalten sind. Kopien einer Studien- oder Prüfungsordnung, die das Praktikum ausdrücklich vorsieht, sind in Zweifelsfällen hilfreich.

Bei Unsicherheiten helfen Studienberatungen, Career Services, Kammern, Betriebsräte oder qualifizierte Beratungsstellen für Arbeitnehmerrechte. Bei konkreten Vertragsfragen bleibt die individuelle Rechtsberatung durch eine Anwaltskanzlei oder eine gewerkschaftliche Beratungsstelle die verlässliche Anlaufstelle.

Grenzen dieser Einordnung

Diese Seite beschreibt das System der Ausnahmen in Paragraph 22 MiLoG in allgemeiner Form. Sie nennt bewusst keine konkreten Zeitgrenzen oder Zahlen, sofern diese nicht in Ruhe gegen die Primärquelle im aktuellen Wortlaut geprüft und redaktionell freigegeben sind.

Die genauen Fristen, Ausnahmen und die aktuelle Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entnimmst du dem Mindestlohngesetz sowie den amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im jeweils aktuellen Stand.

Grenzen dieser Information

Konkrete Zeitgrenzen, Ausnahmen und die aktuelle Höhe des Mindestlohns sind bewusst nicht als Einzelzahlen ausgewiesen, solange sie nicht redaktionell gegen den aktuellen Wortlaut der Primärquelle geprüft sind. Maßgeblich ist der Text des Mindestlohngesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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Quellen und Geltungsbereich

Rechtsstand

Bezug auf Mindestlohngesetz (MiLoG) in der aktuell geltenden Fassung, insbesondere Paragraph 22

Zuletzt geprüft

2026-07-23

  1. [1]Mindestlohngesetz - Paragraph 22 (Persönlicher Anwendungsbereich, Praktikanten) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-07-23
  2. [2]Mindestlohn - Informationsangebot - Bundesministerium für Arbeit und SozialesAbgerufen am 2026-07-23