Ratgeber - Recht und Geld
Praktikumsvertrag: Was sollte darin stehen?
Welche Punkte vor der Unterschrift geklärt sein sollten, worin sich Praktikumsvertrag, Praktikumsvereinbarung und schulisches Formular unterscheiden und was gesetzlich vorgegeben sein kann.
Stand
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Kurzantwort
Rechtsstand
NachwG Paragraph 1 und Paragraph 2 Absatz 1a, MiLoG Paragraph 22 Absatz 1, BBiG Paragraph 26 und 11 in geltender Fassung. Was greift, hängt von der Einordnung ab.
Zuletzt geprüft
2026-09-12
Bitte beachten
Warum sich der Blick in den Vertrag lohnt
Der Praktikumsvertrag ist die Grundlage für fast alles, was während des Praktikums an organisatorischen und rechtlichen Fragen auftaucht: Arbeitszeit, freie Tage, Krankmeldung, Vergütung, Beendigung. Wenn dort etwas klar geregelt ist, musst du im Zweifel nicht diskutieren, sondern kannst nachlesen.
Außerdem hilft der Vertrag bei der Einordnung. Mehrere Rechtsfragen - etwa zum Mindestlohn oder zur Sozialversicherung - hängen davon ab, um welche Praktikumsart es sich handelt. Steht das ausdrücklich im Vertrag, ist die Ausgangslage deutlich klarer.
Vertrag, Vereinbarung oder schulisches Formular
Nicht jedes Praktikum beginnt mit demselben Dokument. In der Praxis begegnen dir vor allem drei Formen:
- Praktikumsvertrag: ein Vertrag zwischen dir und dem Betrieb, typisch bei freiwilligen und bei längeren Praktika.
- Praktikumsvereinbarung bei einem Pflichtpraktikum: oft dreiseitig, weil neben dir und dem Betrieb auch die Hochschule beteiligt ist. Teilweise gibt die Hochschule ein Formular vor.
- Schulisches Formular beim Betriebspraktikum: die Schule stellt das Dokument bereit, das Praktikum ist eine Schulveranstaltung im Betrieb.
Welches Dokument du bekommst, sagt bereits etwas über die Einordnung des Praktikums aus. Wenn ein Formular der Hochschule vorgesehen ist, verwende es - eine zusätzliche freie Vereinbarung kann sonst Widersprüche erzeugen.
A) Angaben, die eine gesetzliche Nachweispflicht auslösen kann
Es gibt keine Vorschrift, nach der jeder Praktikumsvertrag zwingend einen festen Katalog von Angaben enthalten müsste. Es gibt aber Nachweispflichten, die greifen können - und dann sehr konkret sind.
Der wichtigste Fall ist das Nachweisgesetz. Nach Paragraph 1 Satz 1 NachwG gilt es für alle Arbeitnehmer; nach Satz 2 sind auch Praktikantinnen und Praktikanten erfasst, die gemäß Paragraph 22 Absatz 1 MiLoG als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Paragraph 22 Absatz 1 Satz 2 MiLoG stellt Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von Paragraph 26 BBiG grundsätzlich Arbeitnehmern gleich, nimmt davon aber mehrere Gruppen ausdrücklich aus, darunter verpflichtende Praktika auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Regelung. Für diese Praktika greift die Praktikantenregelung des Nachweisgesetzes deshalb nicht.
Ist sie anwendbar, verlangt Paragraph 2 Absatz 1a NachwG: Wer eine Praktikantin oder einen Praktikanten einstellt, muss unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und aushändigen. Mindestens aufzunehmen sind:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- ein allgemein gehaltener Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind
Daneben kann das Berufsbildungsgesetz eine Rolle spielen. Paragraph 26 BBiG betrifft Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, ohne dass eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes vorliegt - und nur, soweit kein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. Für solche Verhältnisse erklärt die Vorschrift bestimmte Regelungen des Berufsausbildungsverhältnisses für entsprechend anwendbar, wobei sie einzelne Vorschriften ausnimmt. Daraus folgt kein Automatismus, dass für jedes Praktikum ein schriftlicher Vertrag nach Paragraph 11 BBiG zwingend wäre: Ob und wieweit die Verweisung im Einzelfall trägt, hängt von der Ausgestaltung des Verhältnisses ab.
B) Zwölf Punkte, die vor Praktikumsbeginn geklärt sein sollten
Diese Liste ist eine praktische Orientierung für das Gespräch mit dem Betrieb - keine Aussage darüber, dass jeder Punkt rechtlich zwingend im Vertrag stehen müsste. Manche Punkte überschneiden sich mit Abschnitt A, andere sind schlicht nützlich.
01
Beginn und Ende
Der genaue Zeitraum mit Datum. Bei einem Pflichtpraktikum muss die Dauer zu den Vorgaben der Schule oder Hochschule passen.
02
Art des Praktikums
Pflichtpraktikum, freiwilliges Praktikum oder schulisches Betriebspraktikum. Diese Einordnung wirkt sich auf mehrere Rechtsfragen aus und sollte ausdrücklich benannt sein.
03
Einsatzort und Abteilung
Wo du eingesetzt wirst und ob ein Wechsel zwischen Standorten oder Abteilungen vorgesehen ist.
04
Tätigkeiten und Lernziele
Eine Beschreibung, was du machen sollst. Sie hilft später auch beim Praktikumsbericht und ist ein Anhaltspunkt, wenn die tatsächlichen Aufgaben stark abweichen.
05
Arbeitszeit
Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie Pausenregelungen. Bei Minderjährigen sind zusätzlich die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
06
Vergütung
Ob, in welcher Höhe und wann gezahlt wird. Ob ein gesetzlicher Mindestlohnanspruch besteht, ist eine eigene Frage.
07
Urlaub oder freie Tage
Ob freie Tage vorgesehen sind und wie sie beantragt werden. Auch eine freiwillige Regelung ist eine Regelung.
08
Krankmeldung
An wen und bis wann du dich melden musst und ab wann ein Nachweis verlangt wird.
09
Betreuung
Wer im Betrieb für dich zuständig ist. Eine namentlich benannte Ansprechperson erspart im Alltag viele Umwege.
10
Zeugnis oder Bescheinigung
Ob du am Ende eine Bescheinigung oder ein Zeugnis bekommst und wer es ausstellt.
11
Verschwiegenheit und Datenschutz
Welche Informationen vertraulich sind. Solche Klauseln sind üblich; lies sie trotzdem.
12
Beendigung
Unter welchen Voraussetzungen das Praktikum vorzeitig enden kann und in welcher Form das zu erklären ist.
Formulierungen, bei denen du genauer hinschauen solltest
Die folgenden Punkte sind kein Alarmzeichen und nicht automatisch unzulässig. Sie sind schlicht Formulierungen, bei denen sich eine Nachfrage vor der Unterschrift lohnt:
- Die Tätigkeitsbeschreibung fehlt ganz oder bleibt völlig offen.
- Die Arbeitszeit ist nicht beziffert oder nur als „nach Absprache“ beschrieben.
- Es ist unklar, ob und wann eine Vergütung gezahlt wird.
- Zur Beendigung steht nichts oder nur eine sehr einseitige Regelung.
- Es gibt keine benannte Ansprechperson im Betrieb.
- Die Praktikumsart wird nicht genannt, obwohl es ein Pflichtpraktikum sein soll.
- Der Zeitraum passt nicht zu den Vorgaben von Schule oder Hochschule.
Nachfragen ist kein Misstrauen. Seriöse Betriebe erklären ihre Vertragspunkte und ergänzen fehlende Angaben ohne Weiteres.
Beendigung und Kündigung
Eine universelle Kündigungsfrist für Praktika gibt es nicht. Welche Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung gelten und in welcher Form sie zu erklären ist, richtet sich nach der Einordnung des Praktikumsverhältnisses und nach dem, was vereinbart wurde. Deshalb gehört dieser Punkt in den Vertrag.
Wenn du über ein vorzeitiges Ende nachdenkst, findest du eine ruhige Entscheidungsstruktur auf unserer Seite zum Praktikumsabbruch. Bei einem Pflichtpraktikum solltest du zusätzlich frühzeitig mit Schule oder Hochschule sprechen, weil die Anerkennung betroffen sein kann.
Vor der Unterschrift
Ein kurzer Ablauf, der sich bewährt hat.
- Den gesamten Text in Ruhe lesen, auch die Abschnitte am Ende
- Offene Punkte notieren und gesammelt ansprechen
- Bei einem Pflichtpraktikum prüfen, ob Dauer und Inhalte zu den Vorgaben passen
- Wenn du minderjährig bist, die Erziehungsberechtigten einbeziehen
- Eine unterschriebene Kopie für dich behalten
- Bei Unsicherheit vor der Unterschrift eine Beratungsstelle fragen, etwa Praktikumsamt, Career Service oder Gewerkschaftsjugend
Was diese Seite nicht leisten kann
Wir prüfen keine individuellen Verträge und können nicht beurteilen, ob eine einzelne Klausel in deinem Fall wirksam ist. Diese Seite nennt die Punkte, die typischerweise geklärt sein sollten. Für eine Prüfung deines konkreten Vertrags sind Beratungsstellen, Gewerkschaften oder eine Anwaltskanzlei zuständig.
Grenzen dieser Information
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Quellen und Geltungsbereich
NachwG Paragraph 1 und Paragraph 2 Absatz 1a, MiLoG Paragraph 22 Absatz 1, BBiG Paragraph 26 und 11 in geltender Fassung. Was greift, hängt von der Einordnung ab.
2026-09-12
- [1]Nachweisgesetz - Paragraph 1 (Anwendungsbereich) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
- [2]Nachweisgesetz - Paragraph 2 (Nachweispflicht) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
- [3]Mindestlohngesetz - Paragraph 22 (Persönlicher Anwendungsbereich, Praktikanten) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-07-23
- [4]Berufsbildungsgesetz - Paragraph 26 (Andere Vertragsverhältnisse) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-07-23
- [5]Berufsbildungsgesetz - Paragraph 11 (Vertragsabfassung) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
- [6]Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-07-23