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Ratgeber - Recht und Geld

Urlaub im Praktikum: Wann besteht ein Anspruch?

Ob im Praktikum ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, hängt von der Einordnung des Praktikums ab. Die wichtigsten Unterscheidungen zwischen Pflichtpraktikum, freiwilligem Praktikum und Schülerpraktikum.

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Zuletzt geprüft

Kurzantwort

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht nicht automatisch dadurch, dass du ein Praktikum machst. Er setzt voraus, dass die gesetzlichen Urlaubsregeln auf dein Praktikumsverhältnis anwendbar sind. Deshalb müssen freiwilliges Praktikum, Pflichtpraktikum und schulisches Betriebspraktikum getrennt betrachtet werden.

Rechtsstand

BUrlG und JArbSchG in der jeweils geltenden Fassung. Ob sie auf ein konkretes Praktikum anwendbar sind, hängt von der Einordnung des Praktikumsverhältnisses ab.

Zuletzt geprüft

2026-09-12

Bitte beachten

Die Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Entscheidend können Praktikumsart, Vertrag und deine persönliche Situation sein.

Worauf es bei der Urlaubsfrage ankommt

Ob im Praktikum ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, lässt sich nicht für alle Praktika gleich beantworten. Die Urlaubsregeln des Bundesurlaubsgesetzes knüpfen an ein Arbeitsverhältnis an. Ob dein Praktikum rechtlich so einzuordnen ist, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung ab: Steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund oder erbringst du weitgehend reguläre Arbeitsleistung? Ist das Praktikum Teil einer Schule oder Hochschule oder handelt es sich um eine eigenständige Vereinbarung mit einem Betrieb?

Deshalb ist weder die Aussage „Jede Praktikantin und jeder Praktikant hat Urlaub“ noch die Aussage „Pflichtpraktikanten haben nie Urlaub“ zutreffend. Beides sind Verkürzungen. Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: erst die Praktikumsform klären, dann die Regelungen prüfen, die dafür gelten - und zusätzlich in die Praktikumsvereinbarung schauen.

Der gesetzliche Rahmen im Überblick

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaub. Nach Paragraph 3 BUrlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage; als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Die Zahl bezieht sich also auf eine Sechstagewoche und nicht auf eine Fünftagewoche.

Für Zeiträume, in denen kein voller Jahresurlaub entsteht, sieht Paragraph 5 BUrlG einen Teilurlaub vor: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, unter anderem wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird oder jemand vor erfüllter Wartezeit ausscheidet.

Diese Vorschriften beschreiben den gesetzlichen Mindestrahmen. Sie sagen nichts darüber aus, ob sie auf ein bestimmtes Praktikum anwendbar sind. Genau diese Vorfrage entscheidet.

Freiwilliges Praktikum

Ein freiwilliges Praktikum wird nicht von Schule oder Prüfungsordnung verlangt, sondern zwischen dir und dem Betrieb vereinbart. Je nachdem, wie dieses Verhältnis ausgestaltet ist, können arbeitsrechtliche Regelungen zum Tragen kommen. Das Berufsbildungsgesetz erklärt in Paragraph 26 bestimmte Vorschriften für Vertragsverhältnisse anwendbar, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse dienen, ohne Berufsausbildung zu sein - allerdings nur, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist.

Praktisch heißt das: Bei längeren, vergüteten und stark in den Betriebsablauf eingebundenen Praktika liegt eine arbeitsrechtliche Einordnung näher als bei einem kurzen Hospitationspraktikum. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall und hängt an der tatsächlichen Durchführung, nicht allein an der Bezeichnung im Vertrag.

Wenn du wissen willst, was für dich gilt, sind zwei Dinge belastbarer als jede allgemeine Faustregel: die Regelung in deiner Praktikumsvereinbarung und eine ausdrückliche Absprache mit dem Betrieb vor Beginn.

Pflichtpraktikum

Bei einem Pflichtpraktikum, das eine Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt, steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Das Praktikum ist in ein Studium eingebettet, dessen Anforderungen die Hochschule festlegt. Ob daneben ein gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht, lässt sich nicht pauschal für alle Pflichtpraktika beantworten - dafür unterscheiden sich Ausgestaltung, Vertragsmodell und Vergütung zu stark.

Hilfreich ist, drei Dinge auseinanderzuhalten:

  • Gesetzlicher Urlaubsanspruch: setzt voraus, dass die gesetzlichen Urlaubsregeln auf das Verhältnis anwendbar sind.
  • Freiwillig vereinbarte freie Tage: viele Betriebe gewähren freie Tage, ohne dass daraus ein gesetzlicher Anspruch folgt. Das gehört in die Vereinbarung.
  • Fehlzeitregelungen der Hochschule: Prüfungs- und Praktikumsordnungen können eine Mindestdauer oder eine Höchstzahl an Fehltagen vorsehen. Freie Tage können die Anerkennung berühren, selbst wenn der Betrieb einverstanden ist.

Der erste Weg führt deshalb nicht ins Internet, sondern in die Praktikumsordnung deines Studiengangs und zum Praktikumsamt.

Schülerpraktikum

Ein schulisch organisiertes Betriebspraktikum ist in erster Linie eine Schulveranstaltung, die im Betrieb stattfindet. Es wird nicht automatisch wie ein reguläres Beschäftigungsverhältnis behandelt. Entsprechend lässt sich ein Urlaubsanspruch hier nicht einfach aus den Regeln für Arbeitsverhältnisse ableiten.

Maßgeblich sind in der Praxis die Vorgaben der Schule, die Praktikumsvereinbarung und der vorgesehene Zeitraum. Fehltage sind in der Regel wie Fehlzeiten in der Schule zu behandeln und werden mit der betreuenden Lehrkraft geklärt, nicht als Urlaub beantragt.

Wenn du noch nicht volljährig bist

Für Jugendliche enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz eigene Urlaubsregeln. Nach Paragraph 19 JArbSchG hat der Arbeitgeber Jugendlichen für jedes Kalenderjahr bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren; der Mindesturlaub ist nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahrs gestaffelt und beträgt mindestens 30 Werktage bei einem Alter unter 16 Jahren, mindestens 27 Werktage bei einem Alter unter 17 Jahren und mindestens 25 Werktage bei einem Alter unter 18 Jahren.

Wichtig ist der Geltungsbereich: Es handelt sich um Jahresurlaubsregelungen für Jugendliche, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz erfasst sind. Aus den Zahlen folgt nicht, dass ein zweiwöchiges Schülerpraktikum einen entsprechenden Urlaubsanspruch auslöst.

Für schulische Betriebspraktika gilt zusätzlich eine eigene Systematik. Nach Paragraph 2 Absatz 3 JArbSchG finden auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Paragraph 5 Absatz 1 JArbSchG verbietet die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich; nach Absatz 2 Nummer 2 gilt dieses Verbot nicht für das Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht. Auf diese Beschäftigung finden nach dem Gesetzeswortlaut Paragraph 7 Satz 1 Nummer 2 und die Paragraphen 9 bis 46 entsprechende Anwendung - das sind vor allem die Schutzvorschriften zu Arbeitszeit, Pausen und Beschäftigungsverboten. Welche praktische Bedeutung die Urlaubsvorschrift in einem kurzen, unvergüteten Schulpraktikum hat, ist damit nicht beantwortet; maßgeblich sind hier die Vorgaben der Schule.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Beispiel

Angenommen, auf ein Praktikumsverhältnis wären die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes anwendbar und es wäre nur der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart. Dann entstünden nach Paragraph 3 BUrlG 24 Werktage im Jahr, und nach Paragraph 5 BUrlG für jeden vollen Monat ein Zwölftel davon, also zwei Werktage pro vollem Monat.

Dieses Beispiel ist bewusst vereinfacht und dient nur der Illustration der gesetzlichen Systematik. Es ist keine Berechnung deines Anspruchs: Es setzt voraus, dass die Vorschriften überhaupt anwendbar sind, lässt günstigere vertragliche Regelungen außer Betracht und berücksichtigt keine Besonderheiten wie Fünftagewoche, Teilzeit oder abweichende Vereinbarungen.

Kurze Praktika

Bei sehr kurzen Praktika - etwa einer oder zwei Wochen - fallen rechtliche und praktische Ebene oft auseinander. Rechtlich kann in einem so kurzen Zeitraum je nach Einordnung allenfalls ein sehr kleiner anteiliger Anspruch in Betracht kommen. Praktisch ist ein Praktikum dieser Länge darauf angelegt, vollständig absolviert zu werden; Schule oder Hochschule erwarten in der Regel die vereinbarte Dauer.

Wenn du in dieser Zeit einen Termin hast, den du nicht verschieben kannst, ist die ehrliche Absprache vorab der bessere Weg als eine Urlaubsdiskussion im Nachhinein.

Freie Tage klären: so gehst du vor

Eine allgemeingültige Antragsfrist gibt es nicht. Was hilft, ist ein geordneter Ablauf.

  • Vereinbarung lesen: Steht dort etwas zu Urlaub, freien Tagen oder Fehlzeiten?
  • Frühzeitig ansprechen, am besten schon vor Beginn des Praktikums
  • Bei einem Pflichtpraktikum zusätzlich die Anforderungen der Hochschule prüfen, etwa zur Mindestdauer
  • Bei einem Schülerpraktikum die Schule beziehungsweise die betreuende Lehrkraft einbeziehen
  • Absprache schriftlich festhalten, zum Beispiel per kurzer E-Mail
  • Bei Unsicherheit im Betrieb nach der zuständigen Stelle fragen, etwa Personalabteilung oder Ausbildungsleitung

Was diese Seite nicht leisten kann

Diese Seite ordnet den gesetzlichen Rahmen ein. Sie kann nicht feststellen, wie dein konkretes Praktikum rechtlich einzuordnen ist - das hängt von Vertrag, tatsächlicher Durchführung und Praktikumsform ab. Wenn es um einen strittigen Anspruch geht, sind eine Studien- oder Rechtsberatung, eine Gewerkschaft oder eine Anwaltskanzlei die richtigen Anlaufstellen.

Grenzen dieser Information

Die genannten Zahlen stammen unmittelbar aus dem Bundesurlaubsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie beschreiben den gesetzlichen Mindestrahmen für die jeweils erfassten Personen - nicht deinen individuellen Anspruch. Ob die Vorschriften auf dein Praktikum anwendbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

Weiterlesen auf praktikum.org

Quellen und Geltungsbereich

Rechtsstand

BUrlG und JArbSchG in der jeweils geltenden Fassung. Ob sie auf ein konkretes Praktikum anwendbar sind, hängt von der Einordnung des Praktikumsverhältnisses ab.

Zuletzt geprüft

2026-09-12

  1. [1]Bundesurlaubsgesetz - Paragraph 3 (Dauer des Urlaubs) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
  2. [2]Bundesurlaubsgesetz - Paragraph 5 (Teilurlaub) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
  3. [3]Jugendarbeitsschutzgesetz - Paragraph 2 (Kind, Jugendlicher) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
  4. [4]Jugendarbeitsschutzgesetz - Paragraph 5 (Verbot der Beschäftigung von Kindern) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-07-23
  5. [5]Jugendarbeitsschutzgesetz - Paragraph 19 (Urlaub) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
  6. [6]Berufsbildungsgesetz - Paragraph 26 (Andere Vertragsverhältnisse) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-07-23