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Unfallversicherung im Praktikum: Wer ist versichert?
Wie der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Praktikum grundsätzlich funktioniert, welche Träger in Frage kommen und was nach einem Unfall zu tun ist.
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Kurzantwort
Rechtsstand
SGB VII, insbesondere Paragraph 2, sowie amtliche Informationen der DGUV. Welcher Träger zuständig ist, ergibt sich aus der konkreten Praktikumssituation.
Zuletzt geprüft
2026-09-12
Bitte beachten
Worum es bei der gesetzlichen Unfallversicherung geht
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein eigener Zweig der Sozialversicherung. Sie greift bei Arbeitsunfällen, bei bestimmten Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten. Anders als bei der Krankenversicherung zahlst du dafür keinen eigenen Beitrag - die Beiträge tragen die Unternehmen beziehungsweise die zuständigen öffentlichen Träger.
Wer versichert ist, ergibt sich aus dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Paragraph 2 SGB VII nennt die Personengruppen, die kraft Gesetzes versichert sind. Dazu zählen unter anderem Beschäftigte sowie - in eigenen Nummern der Vorschrift - Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten und ähnlichen Einrichtungen und Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während des Besuchs entsprechender Einrichtungen. Praktika können über solche Tatbestände erfasst sein.
Wer zuständig ist, hängt von der Praktikumsform ab
Die entscheidende Frage im Praktikum lautet meist nicht „Besteht überhaupt Schutz?“, sondern „Welcher Träger ist zuständig?“. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beschreibt in ihren Informationen zur Schüler-, Studierenden- und Kinderunfallversicherung, dass für diese Gruppen ein eigener Versicherungszweig besteht und welche Einrichtungen und Veranstaltungen davon erfasst werden.
Für ein schulisch organisiertes Betriebspraktikum gibt es zudem die DGUV Information 202-108 zum Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler, die sich ausdrücklich mit dieser Situation befasst. Bei Praktika, die als Beschäftigung oder als Teil einer beruflichen Ausbildung im Betrieb einzuordnen sind, kommt dagegen eher der Unfallversicherungsträger des Betriebs in Betracht, häufig eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse.
Welcher Träger in deinem Fall zuständig ist, muss nicht du herausfinden. Wichtig ist, dass Betrieb und - bei schulischen Praktika - Schule das im Vorfeld geklärt haben und dass ein Unfall gemeldet wird.
Schülerpraktikum
Ein Betriebspraktikum, das die Schule vorgibt und organisiert, ist eine Schulveranstaltung, die im Betrieb stattfindet. Entscheidend ist dabei der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule: Nur wenn das Praktikum in diesem Rahmen stattfindet, geht es um die Schülerunfallversicherung, für die in der Regel eine Unfallkasse zuständig ist.
Ein privat organisiertes freiwilliges Praktikum in den Ferien fällt deshalb nicht automatisch darunter, auch wenn du zur Schule gehst. Dort kommt eher eine Zuständigkeit über den Betrieb in Betracht. Melde einen Unfall bei einem schulischen Praktikum immer sowohl im Betrieb als auch in der Schule.
Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum im Studium
Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nach Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c SGB VII versichert, sofern die Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. Genau dieser Einfluss fehlt nach Darstellung der DGUV bei Praktika während des Studiums in der Regel: Studierende gliedern sich in den Betriebsablauf ein und sind dann als Beschäftigte nach Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII versichert. Ob das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird, ist dafür nach dieser Darstellung unerheblich. Zuständig ist dann der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebs.
Abweichend gestaltete Einzelfälle sind ausdrücklich nicht ausgeschlossen - etwa wenn die Praxisphase doch im Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. In Zweifelsfällen prüft das die Unfallkasse. Für dich praktisch wichtig ist vor allem die Meldung: Der Betrieb muss wissen, dass etwas passiert ist, und bei einem Pflichtpraktikum sollte die Hochschule ebenfalls informiert werden.
Was mit dem Weg zum Praktikum ist
Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst grundsätzlich auch bestimmte Wege, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Ob ein konkreter Weg im Einzelfall erfasst ist, hängt allerdings von den Umständen ab, etwa von Ziel und Zweck des Weges und von Unterbrechungen. Eine pauschale Zusage lässt sich hier nicht geben. Auch deshalb gilt: Melde einen Unfall, statt selbst zu entscheiden, ob er versichert war.
Was nach einem Unfall zu tun ist
Diese Schritte sind allgemein gehalten und ersetzen im Notfall nicht den Rettungsdienst. Bei einer ernsten Verletzung gilt immer zuerst: Hilfe holen.
- Bei ernsten Verletzungen sofort Hilfe holen, im Notfall über den Notruf 112
- Den Unfall umgehend im Betrieb melden, auch wenn er harmlos wirkt
- Bei einem schulischen Praktikum zusätzlich die Schule informieren, bei einem Pflichtpraktikum die Hochschule
- Auf eine Dokumentation achten, zum Beispiel einen Eintrag im Verbandbuch
- Beim Arztbesuch angeben, dass der Unfall im Praktikum passiert ist
- Zeitpunkt, Ort, Hergang und anwesende Personen für dich notieren
- Nachfragen, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist
Vorher: Sicherheit und Unterweisung
Zum Unfallschutz gehört mehr als die Versicherung. Zu Beginn eines Praktikums gehört eine Einweisung in die Sicherheitsregeln des Betriebs: Wo sind Fluchtwege und Erste-Hilfe-Material, wer sind die Ersthelferinnen und Ersthelfer, welche Schutzausrüstung ist nötig, welche Maschinen und Stoffe sind tabu.
Wenn du eine Aufgabe nicht sicher ausführen kannst oder dir etwas gefährlich vorkommt, sag das. Das ist keine Verweigerung, sondern genau das Verhalten, das im Betrieb erwartet wird. Bei Minderjährigen gelten zusätzliche Schutzvorschriften; welche Tätigkeiten zulässig sind, hängt auch von Alter und Unterweisung ab.
Was diese Seite nicht leisten kann
Diese Seite beschreibt die Systematik. Sie kann nicht feststellen, ob ein bestimmter Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird oder welcher Träger in deinem Fall zuständig ist. Das entscheidet der Unfallversicherungsträger auf Grundlage der Meldung. Bei Fragen zu einem konkreten Unfall wende dich an den Betrieb, die Schule beziehungsweise Hochschule oder direkt an den zuständigen Träger.
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Quellen und Geltungsbereich
SGB VII, insbesondere Paragraph 2, sowie amtliche Informationen der DGUV. Welcher Träger zuständig ist, ergibt sich aus der konkreten Praktikumssituation.
2026-09-12
- [1]Sozialgesetzbuch VII - Paragraph 2 (Versicherung kraft Gesetzes) - Bundesamt für JustizAbgerufen am 2026-09-12
- [2]Schülerinnen und Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)Abgerufen am 2026-09-12
- [3]Versicherungsschutz und Beiträge für Studium und Praktikum - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)Abgerufen am 2026-09-12
- [4]DGUV Information 202-108: Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)Abgerufen am 2026-09-12